Arbeitgeber stehen in der aktuellen Corona-Krise vor vielen Fragen und neuen Herausforderungen:
- Was droht dem Arbeitgeber, wenn er die neuen Regeln der Bundesregierung nicht einhält?
- Darf ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern und von der Arbeit fernbleiben?
- Wie weit geht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?
- Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber, wenn er seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt?
- Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz?
- Muss ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer freistellen, wenn ein Attest vorliegt, wonach der Arbeitnehmer wegen des CORONA VIRUS gefährdet ist?
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Dauer: 1 Stunde
Preis: 150,- EUR (plus MwSt.)
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Die Bundesregierung hat zusammen mit Virologen die folgenden Verhaltensregeln für den Schutz von Arbeitnehmern vor dem Coronavirus festgelegt.
- Bestehende Arbeitsschutzmaßnahmen werden durch Infektionsschutzmaßnahmen ergänzt.
- Betriebsärzte und medizinisches Personal unterstützen die Unternehmen bei der Umsetzung und Schulung der Arbeitnehmer.
- Abstand halten! In Gebäuden, im Freien, in Fahrzeugen. Wo dies nicht möglich ist, müssen Trennwände installiert werden.
- Möglichst wenige Menschen zusammen. Im Büro, in Pausen, beim Schichtwechsel.
- Niemals krank zur Arbeit! Wer leichtes Fieber hat, verlässt den Arbeitsplatz oder bleibt zu Hause, bis der mögliche Corona-Verdacht ärztlich geklärt ist.
- Ist Abstand halten nicht machbar, stellt der Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten, Kunden und Dienstleister zur Verfügung.
- Ausreichend Wasch- und Desinfizier-Gelegenheiten müssen vorhanden sein.
- Büros, Fahrzeuge und alle Arbeitsflächen sollen häufiger als sonst gereinigt werden.
- Unternehmen kooperieren mit Gesundheitsbehörden.
- Grundsatz “Gesundheit geht vor”: Vor allem für Führungskräfte sollte die Gesundheit der Beschäftigten zu jeder Zeit Priorität haben.